Auf dieser Seite
- Recht auf eine medizinisch notwendige Versorgung ohne Mehrkosten
- Recht auf Beratung nach § 127 Abs. 5 SGB V
- Recht auf Einweisung und Schulung
- Recht auf laufende Begleitung der Hilfsmittelversorgung
- Recht auf unverzügliche Versorgung
- Recht auf Information über den Vertrag und die vertraglich vereinbarte Versorgungsqualität
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Neben dem gesetzlichen Anspruch auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V haben Sie als Angehöriger im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus weitere Rechte gegenüber Krankenkasse und Hilfsmittelanbieter.
Recht auf eine medizinisch notwendige Versorgung ohne Mehrkosten
Die Verträge müssen eine hinreichende Anzahl mehrkostenfreier Hilfsmittel sicherstellen. Ist beispielsweise aufgrund des individuellen Dekubitusrisikos ein bestimmtes Versorgungssystem medizinisch erforderlich, darf eine notwendige Versorgung nicht allein deshalb zur privaten Aufzahlung werden, weil sie teurer als eine einfachere Standardversorgung ist. Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt ausdrücklich fest, dass die medizinisch notwendige Hilfsmittelversorgung aufzahlungsfrei zu erfolgen hat.
Recht auf Beratung nach § 127 Abs. 5 SGB V
Der Patient und der pflegende Angehörige haben das Recht auf Beratung darüber, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen für die konkrete Situation geeignet und notwendig sind. Damit verknüpft ist der Anspruch auf einen Hausbesuch und eine qualifizierte Bedarfsermittlung durch den Hilfsmittel-Leistungserbringer.
Recht auf Einweisung und Schulung
Als Angehöriger haben Sie das Recht auf eine Einweisung und Anwendungsschulung des Hilfsmittels bei der Lieferung. Weiterhin haben Sie das Recht auf eine ausführliche Schulung pflegender Angehöriger nach § 45 SGB XI zu wichtigen Themen der Dekubitusprophylaxe wie zum Beispiel Lagerungs- und Transfertechniken – mehr dazu unter Lernen durch Schulung und Anleitung.
Recht auf laufende Begleitung der Hilfsmittelversorgung
Sie haben das Recht auf eine Versorgungsüberprüfung und eine neue Beratung durch den Hilfsmittel-Leistungserbringer bei Veränderungen der Krankheits- oder Risikosituation Ihres Angehörigen oder bei Auftreten eines Dekubitus. Ebenso haben Sie das Recht auf Überprüfung des Hilfsmittels bei technischen Störungen oder bei Materialermüdung sowie auf deren Behebung.
Recht auf unverzügliche Versorgung
Bei der Hilfsmittelversorgung gegen Dekubitus kommt es vor allem auf Schnelligkeit an. In den Verträgen zwischen Ihrer Krankenkasse und dem Hilfsmittel-Leistungserbringer sind verbindliche Versorgungszeiten geregelt. In Notfällen muss eine Versorgung nach der Genehmigung am nächsten Werktag, bei Standardversorgungen eine Lieferung innerhalb von 48 Stunden nach Auftragserteilung durch die Krankenkasse erfolgen. Wenn sich innerhalb dieser Zeit niemand bei Ihnen meldet, beschweren Sie sich umgehend bei dem Lieferunternehmen oder der Krankenkasse.
In der Praxis vergehen leider durchschnittlich mehr als zehn Tage zwischen der Ausstellung des Rezeptes und der Versorgung. In diesem Zeitraum können sich schwerwiegende Hautdefekte entwickeln. Geben Sie das Rezept nur an einen Hilfsmittel-Leistungserbringer, wenn er Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist und Ihnen diese Lieferzeit garantiert. Sollte sich herausstellen, dass der Leistungserbringer nicht lieferberechtigt ist, vergeht wertvolle Zeit. Fragen Sie daher am besten bei Ihrer Krankenkasse nach. Die Schnelligkeit der Versorgung mit einem bedarfsgerechten Hilfsmittel ist wichtiger als die Wohnortnähe zu einem Ladenlokal. Bestehen Sie auf einer schnellen Lieferung!
Recht auf Information über den Vertrag und die vertraglich vereinbarte Versorgungsqualität
Die Krankenkasse muss ihre Versicherten über ihre Vertragspartner und die wesentlichen Inhalte der Hilfsmittelverträge informieren. Der Versicherte muss also nicht einfach die Aussage „Unser Vertrag sieht nur diese Matratze vor“ akzeptieren, ohne erfahren zu können, welche Versorgung tatsächlich vertraglich vorgesehen ist. Die Krankenkassenverträge regeln nicht nur Preise, sondern ausdrücklich auch Qualität und zusätzliche Leistungen im Rahmen der Versorgung.
Empfehlung: Wenn Sie mit der Leistung des Lieferanten nicht zufrieden sind und Ihnen Ihre Krankenkasse nicht weiterhilft, sollten Sie sich gegebenenfalls selbst um eine gute Versorgung kümmern. Vermeiden Sie aber den Kauf eines Lagerungssystems. Spezialisierte Dienstleister bieten Tests, zeitlich begrenzte Mieten mit An- und Abmeldemöglichkeit und Austauschsysteme an.