Ihr Anspruch auf Hilfsmittelversorgung

Als Angehöriger haben Sie im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus eine Reihe von Rechten gegenüber Krankenkasse und Hilfsmittelanbieter. Grundlage ist der gesetzliche Anspruch nach § 33 SGB V. Welche Rechte Sie darüber hinaus haben, lesen Sie im Artikel Weitere Rechte im Rahmen der Hilfsmittel-Versorgung.

Der gesetzliche Anspruch nach § 33 SGB V

Gesetzlich Versicherte haben nach § 33 SGB V einen Anspruch auf Hilfsmittel gegen Dekubitus, wenn diese dazu dienen,

  • a) den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern,
  • b) einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • c) eine bestehende Behinderung auszugleichen.

a) Dekubitus vorhanden → Sicherung der Behandlung → Anspruch besteht

Besteht bereits ein Dekubitus, kann ein geeignetes druckverteilendes oder druckentlastendes Hilfsmittel erforderlich sein, um die Behandlung zu unterstützen, eine Verschlechterung zu vermeiden und den Behandlungserfolg zu sichern. In diesem Fall besteht ein Rechtsanspruch auf das Hilfsmittel.

b) Kein Dekubitus → Vorbeugung einer Behinderung → Anspruch besteht

Die Krankenkasse muss nicht erst dann leisten, wenn bereits eine Wunde entstanden ist. Besteht aufgrund der individuellen gesundheitlichen Situation ein konkretes Dekubitusrisiko und ist zur Vorbeugung ein Hilfsmittel erforderlich, besteht ein Anspruch, um einer drohenden Behinderung durch einen Dekubitus vorzubeugen. Ein Dekubitus stellt eine Behinderung für den Betroffenen dar, zum Beispiel weil ein bestehendes Druckgeschwür das Sitzen oder Liegen einschränken kann.

c) Kein Dekubitus → Behinderungsausgleich → Anspruch besteht

Ein Anspruch kann auch unter dem Gesichtspunkt des Behinderungsausgleichs bestehen, etwa wenn ein Mensch aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung seine Körperposition nicht selbstständig verändern kann. Durch eine Antidekubitus-Matratze wird die Notwendigkeit zur Lageveränderung zeitlich verlängert und die Behinderung damit teilweise ausgeglichen.

Wichtig: Nicht erst die Wunde begründet den Hilfsmittelbedarf. Auch die medizinisch notwendige Vorbeugung vor einer konkret drohenden gesundheitlichen Beeinträchtigung kann eine Hilfsmittelversorgung erforderlich machen.

Der Anspruch gilt auch im Pflegeheim

Auch bei Aufenthalt im Pflegeheim gilt der Anspruch des Versicherten im Sinne des § 33 SGB V uneingeschränkt fort. Manche Krankenkassen lehnen eine Kostenübernahme von Hilfsmitteln gegen Dekubitus ab, wenn noch kein Dekubitus besteht. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund, dass die Pflegeheime aufgrund von Personalmangel eine hochfrequente Lagerung insbesondere in der Nacht nicht sicherstellen können, unbegründet.

Aktuelle Daten zeigen, dass rund 12,5 % der Pflegeheimbewohner innerhalb eines Jahres von einem Dekubitus betroffen sind. Bei rund 800.000 vollstationär versorgten Pflegebedürftigen entspricht dies einer Größenordnung von bis zu 100.000 Betroffenen pro Jahr. Die Anspruchsbegründung der Vorbeugung einer Behinderung gilt auch im Pflegeheim!

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